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Für ein volljähriges Kind ist das erhöhte Übergangsgeld gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres noch zu zahlen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Gefordert wird nicht, dass das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt. Auch die Vermögensverhältnisse des Kindes spielen keine Rolle.

Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck "Bescheinigung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" zur Verfügung. Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III reicht aus.

Die Altersgrenze von 21 Jahren wird um die Anzahl der Tage verlängert, in dem das Kind nachweislich

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat (Anmerkung: Beides wurde Ende 2011 abgeschafft),
  • sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat (Anmerkung: siehe § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG)

(§ 32 Abs. 5 EStG).

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