Rz. 33
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c kann Übergangsgeld anstatt i. H. v. 68 % i. H. v. 75 % der Bemessungsgrundlage gezahlt werden, wenn
- der Rehabilitand oder
- der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. d. LPartG
pflegebedürftig ist. Die für die Erhöhung des Zahlbetrages geforderten einzelnen (weiteren) Voraussetzungen werden nachstehend erläutert:
2.3.5.1 Pflegebedürftigkeit des Rehabilitanden
Rz. 34
Für die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes müssen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- Der Rehabilitand muss pflegebedürftig sein (Rz. 35) und
- mit dem Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben (Rz. 36) und
- wegen der Pflegebedürftigkeit des Rehabilitanden darf der Ehegatte/Lebenspartner keine Erwerbstätigkeit ausüben (Rz. 37).
Rz. 35
Zu 1)
Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach den §§ 14 ff. SGB IX. Danach sind diejenigen Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Menschen bedürfen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die
- körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder
- gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen
nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Das bedeutet, dass ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegen muss. Somit reicht auch eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten – also Pflegegrad 1 (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI) – für die Begründung eines erhöhten Übergangsgeldes aus.
Grundsätzlich stellen die Pflegekassen gemäß § 18 SGB XI die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad fest. Der hierüber erteilte Bescheid reicht als Nachweis für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit aus.
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist nicht ausschließlich auf die Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI abzustellen; Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c liegt i. d. R. auch vor, wenn der Rehabilitand entweder
- im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit der Zusatzbezeichnung "H" (Hilflos) oder "Bl" (Blind) ist,
- Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII erhält,
- eine Pflegezulage nach § 35 BVG bezieht,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII beanspruchen kann oder
- nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist.
Rz. 36
Zu 2)
Unter häuslicher Gemeinschaft versteht man in erster Linie ein räumliches Zusammenleben von mindestens 2 Personen in einem gemeinsamen Haushalt (gleiche Wohnortadresse). Unter häuslicher Gemeinschaft i. S. d. § 66 ist aber nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen; vielmehr bezeichnet die häusliche Gemeinschaft die Schnittstelle von Merkmalen
- des örtlichen Zusammenlebens (Familienwohnung),
- der materiellen Gemeinschaft (Unterhalt) und
- der immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines – zumindest – familienähnlichen Bandes).
Eine vorübergehende räumliche Trennung aufgrund eines bestimmten Anlasses (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Teilnahme an einer auswärtigen Teilhabeleistung) führt nicht zur Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft.
Menschen in 2 getrennten Wohnungen innerhalb eines Hauses bilden für sich gesehen noch keine häusliche Gemeinschaft.
Die häusliche Gemeinschaft ist auch nicht gegeben, wenn der getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner den Betreuten lediglich aufsucht, um ihn in seiner Funktion als Pfleger zu pflegen.
Rz. 37
Zu 3)
Hier muss der Ehegatte/gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. d. LPartG wegen der Intensivität der Pflege des Rehabilitanden außerstande sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bedeutet, dass die Pflege des Rehabilitanden so zeitraubend sein muss, dass keine Beschäftigung/Tätigkeit mehr zumutbar ist, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV (ab 1.10.2022: 520,00 EUR monatlich) überschreitet. Übt der Ehegatte/Lebenspartner des pflegebedürftigen Rehabilitanden keine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit aus, kann nicht automatisch unterstellt werden, dass der Aufwand für die Pflegetätigkeit so umfangreich ist.
2.3.5.2 Pflegebedürftigkeit des Ehegatten/gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
Rz. 38
Die Zahlung eines erhöhten Übergangsgeldes (75 % statt 68 % der Bemessungsgrundlage) kommt auch in Betracht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Rehabilitanden pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c). Diese Voraussetzung wird nur selten vorliegen, da in der Bevölkerung nur wenige Pflegebedürftige keine Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen können. Bezüglich des Begriffs Pflegebedürftigkeit wird auf Rz. 35 und bezüglich des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" auf Rz. 36 verwiesen.
Ohne Bedeutung ist, ob der Rehabilitand seinen pflegebedürftigen Ehegatten/Lebenspartner tatsächlich pflegt.
2.3.5.3 Auswirkungen bei Änderung der Verhältnisse
Rz. 39
Werden im Laufe eines Kalendermonats die Voraussetzungen zur Zahlung des erhöhten Üb...