Rz. 38

Die Zahlung eines erhöhten Übergangsgeldes (75 % statt 68 % der Bemessungsgrundlage) kommt auch in Betracht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Rehabilitanden pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c). Diese Voraussetzung wird nur selten vorliegen, da in der Bevölkerung nur wenige Pflegebedürftige keine Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen können. Bezüglich des Begriffs Pflegebedürftigkeit wird auf Rz. 35 und bezüglich des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" auf Rz. 36 verwiesen.

Ohne Bedeutung ist, ob der Rehabilitand seinen pflegebedürftigen Ehegatten/Lebenspartner tatsächlich pflegt.

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