0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 66 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Die fast gleichlautende Vorgängervorschrift war § 46 (in Kraft vom 1.7.2001 bis 31.12.2017). Diese Vorgängervorschrift hatte während ihrer Wirkungszeit folgende Gesetzesänderungen erfahren:
Durch Art. 3 § 55a des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde die Erhöhung des Übergangsgeldes i. S. d. damaligen Abs. 1 Satz 2 (ab 1.4.2003 Abs. 1 Satz 3) mit Wirkung zum 1.8.2001 auch auf den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ausgedehnt.
Ferner führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2003 durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) die Gleitzonenregelung (Abs. 1 Satz 2, heute "Übergangsbereich" genannt) ein. Der damalige Abs. 1 Satz 2 wurde Abs. 1 Satz 3.
Außerdem erweiterte der Gesetzgeber den Begriff des Kindes i. S. d. Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 11.8.2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Dadurch wurde das Übergangsgeld der Rehabilitanden, die mit Stiefkindern im selben Haushalt leben, von 68 % auf 75 % der Bemessungsgrundlage erhöht.
Der heutige § 66 wurde in seinem Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) geändert: Die Wörter "der Gleitzone" wurden durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an den zum 1.7.2019 eingeführten "Übergangsbereich" des § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Übergangsbereich umfasst ab 1.10.2022 die Arbeitsentgelte von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR (vom 1.7.2019 bis 30.9.2022: Arbeitsentgelte von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR) im Monat.
§ 66 wird zum 1.1.2024 eine weitere Änderung erfahren: Aufgrund der Einführung des SGB XIV – Soziale Entschädigung (Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652) werden ab diesem Zeitpunkt die Wörter "Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
Außerdem wird zum 1.1.2025 an § 66 Abs. 1 noch folgender Satz 5 angehangen, der wie folgt lautet: Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Abs. 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes (Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021, BGBl. I S. 3932). Ziel ist, die Beschädigtenversorgung der Soldaten eigenständig zu regeln; die Auswirkungen des Gesetzes müssen dann natürlich in § 66 Abs. 1 Abs. 5 aufgegriffen werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Gemäß § 65 haben
- die Träger der Rentenversicherung sowohl während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX i. V. m. § 20 und 21 SGB VI) als auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) sowie
- die Träger der Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)
Übergangsgeld zu zahlen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Übergangsgeld vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu zahlen ist, ergibt sich gemäß § 7 Abs. 1 aus den speziellen Vorschriften – also aus § 21 SGB VI für die Rentenversicherung, §§ 50 ff. SGB VII für die Unfallversicherung, § 119 SGB III für die Arbeitslosenversicherung und bis 31.12.2023 aus § 26a BVG für die Kriegsopferversorgung bzw. ab 1.1.2024 aus § 64 SGB XIV.
Die Berechnung der anderen Entgeltersatzleistungen wie
- das Krankengeld der Krankenversicherung (§§ 47 SGB V),
- das Verletztengeld der Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII) oder
- das Versorgungskrankengeld im Rahmen der Kriegsopferversorgung (§ 16 BVG; ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 SGB IX)
werden von § 66 nicht tangiert. Sie richten sich individuell nach den trägerspezifischen Vorschriften.
Rz. 3
§ 66 bestimmt einheitlich die Höhe des Übergangsgelds für den Personenkreis, dessen Übergangsgeld sich nach dem Arbeitsentgelt oder -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) richtet. Die Höhe des Übergangsgeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ist dagegen in anderen Vorschriften geregelt (z. B. § 21 Abs. 4 SGB VI bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: § 68 SGB IX).
Rz. 4
Die Berechnung des Übergangsgelds vollzieht sich in 3 Stufen:
In der ersten Stufe werden gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 zunächst 80 % des Regelentgelts ermittelt. Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag umgerechnete Teil des Bruttoarbeitsentgelts/-arbeitseinkommens.
In der zweiten Stufe wird die Bemessungs...