Rz. 13

Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes kommt es nicht darauf an, dass der Rehabilitand für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt erzielt und abgerechnet worden ist. Wurde während des gesamten Entgeltabrechnungszeitraums kein Arbeitsentgelt erzielt, gilt dieser nicht als abgerechnet. Das Regelentgelt ist dann aus dem letzten (mindestens 4-wöchigen) Entgeltabrechnungszeitraum zu berechnen, für den der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlte.

Hat der Rehabilitand im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum wegen

  • unbezahlten Urlaubs,
  • Mutterschutzfristen,
  • Elternzeit oder
  • Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung

für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraumes Arbeitsentgelt erzielt, werden für die Berechnung des Regelentgelts das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die tatsächlich bezahlten Arbeitsstunden dieses mit Fehlzeiten belegten Bemessungszeitraums zugrunde gelegt.

 
Praxis-Beispiel

Der Rehabilitand nimmt ab 5.5. an einer Teilhabeleistung teil. Das wegen dieser Teilhabeleistung zu zahlende Übergangsgeld wird aus dem Entgeltabrechnungszeitraum März berechnet.

Im Monat März war der Rehabilitand bereits arbeitsunfähig erkrankt – und zwar bis 24.3. Deshalb erhielt er in der Zeit vom 1.3 bis 3.3. Entgeltfortzahlung und danach bis 24.3. Krankengeld. Vom 25.3. bis 31.3. arbeitete der jetzige Rehabilitand wieder. Statt der 1.760,00 EUR in 176 Stunden hat der Rehabilitand bei einem Stundenlohn von 15,00 EUR tatsächlich nur folgendes Arbeitsentgelt erhalten:

 
1.3. bis 3.3. = 24 Arbeitsstunden × 15,00 EUR
(3 × 8 Stunden in Form der Entgeltfortzahlung)
= 360,00 EUR
25.3. bis 31.3. = 40 Arbeitsstunden × 15,00 EUR = 600,00 EUR
Gesamt 64 Arbeitsstunden 960,00 EUR

Der Berechnung des Regelentgelts werden lediglich die 960,00 EUR und die 64 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Letztendlich spielen – im Vergleich zu einem Entgeltabrechnungszeitraum mit Arbeitsleistung ohne Fehlzeiten – das geringe Arbeitsentgelt und die wenigen Arbeitsstunden keine Rolle, denn der Stundenlohn, der für die Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegt wird, ist und bleibt 15,00 EUR.

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