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Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Arbeitszeit erhöhend aus, wenn sie regelmäßig geleistet und vergütet wurden. Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden, die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet und zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen in Geld vergütet werden.
Die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden im Zusammenhang mit der Regelentgeltberechnung ist davon abhängig,
- ob ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit erfolgt oder
- ob der Arbeitnehmer für die Mehrarbeitsstunden das übliche Arbeitsentgelt einschließlich der Mehrarbeitszuschläge erhält.
zu a)
Findet für geleistete Mehrarbeitsstunden ein Freizeitausgleich statt, handelt es sich nicht um Mehrarbeitsstunden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beeinflussen (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).
zu b)
Erhält der Arbeitnehmer seine Mehrarbeitsstunden in Form von (zusätzlichem) Arbeitsentgelt vergütet, wirken sich diese Stunden erhöhend auf die individuelle regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit aus, sofern die Mehrarbeitsstunden regelmäßig angefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn in jedem der letzten 3 mindestens 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeiträumen mindestens eine volle (nicht auszugleichende) Mehrarbeitsstunde gezahlt wurde. Ob der Rehabilitand auch während der Teilnahme an den Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Teilhabeleistung endet, aber noch ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (vgl. BSG, Urteil v. 23.1.1973, 3 RK 22/70).
Um die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden zu ermitteln, werden die Mehrarbeitsstunden der 3 letzten Entgeltabrechnungszeiträume (= i. d. R. während der letzten 3 Monate) durch 13 geteilt; denn 3 Monate umfassen 13 Wochen. Das Ergebnis wird der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinzugerechnet.
Die wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten beträgt lt. Arbeitsvertrag 40 Stunden. Der Versicherte hatte im April 2, im März 4 und im Februar
- keine,
- 0,5,
- 5
Mehrarbeitsstunden geleistet.
Die wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich nur im Falle c), weil nur dort im Februar mindestens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet wurde. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt jetzt (11 Mehrarbeitsstunden : 13 Wochen = 0,846, also gerundet 0,85; 0,85 Stunden + 40 Stunden =) 40,85 Stunden.
Ist ein Arbeitnehmer noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden – ggf. nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber – diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten. Es ist also zu prüfen, ob Mehrarbeitsstunden fiktiv angefallen wären, wenn das Arbeitsverhältnis schon entsprechend eher begonnen hätte (vgl. BSG, Urteil v. 23.1.1973, 3 RK 22/70).
Lagen in dem Ausgangszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen = 91 Tage) unbezahlte Fehlzeiten (z. B. Krankengeldbezugszeiten), ist die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden aufgrund Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021, nach folgender Formel vorzunehmen:
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum × 7 |
91 Tage abzüglich unbezahlte Fehltage |