2.1.2.1 Personenkreis
Rz. 24
Zum Personenkreis der Arbeitnehmer mit monatlich gleichbleibender Grundvergütung zählen insbesondere Arbeiter oder Angestellte, deren Höhe des Arbeitsentgelts nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen beziehungsweise Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z. B. Akkord) abhängig ist. Dass neben einer dem Grunde nach gleichbleibenden Grundvergütung noch erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen etc. gezahlt werden (Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.), ist unbedeutend (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; vgl. auch Ziff. 3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020). Unschädlich ist, dass sich die Grundvergütung von Zeit zu Zeit wegen Gehaltserhöhungen etc. verändert.
2.1.2.2 Bemessungszeitraum
Rz. 25
Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein (vgl. Rz. 7 ff.).
Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern den Lohn bzw. das Gehalt berechnet.
Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Übergangsgeldbezieher tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte. Erhielt der Arbeitnehmer in einem für das Übergangsgeld zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser nicht als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.
Hat der Rehabilitand erst kurze Zeit vor Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und kann er für die Berechnung des Übergangsgeldes noch keinen 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeitraum nachweisen, wird für die Berechnung des Regelentgelts trotzdem das zu erwartende monatliche Arbeitsentgelt angesetzt; in diesem Fall ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (in Anlehnung an BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R). Liegen auch variable Entgeltbestandteile vor, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen.
2.1.2.3 Berechnung des Regelentgelts
Rz. 26
Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Bruttoarbeitsentgelts. Es wird bei diesem Personenkreis berechnet, indem das im Bemessungszeitraum (vgl. Rz. 7 ff.) erzielte Arbeitsentgelt (vgl. Rz. 15 ff.) durch 30 geteilt wird (Hintergrund: Der Kalendermonat wird bei diesem Personenkreis ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage generell mit 30 Tagen angesetzt).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld; vgl. § 23a SGB IV) bleibt bei der Regelentgeltberechnung zunächst unberücksichtigt. Ein in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) wird – wenn überhaupt – erst bei einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 36 f.).
Wurde z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen und ist somit das Monatsarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum niedriger, soll bei der Berechnung des Übergangsgeldes das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt werden (vgl. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.2.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Eine andere Auffassung wird dagegen unter Ziff. 3.1.2.1.2.1.2 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020 vertreten: Hier ist für die Berechnung des Regelentgelts gleichwohl das vereinbarte Monats-Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen. Das gilt auch dann, wenn neben dem gleichbleibenden Arbeitsentgelt zusätzliche, individuell gezahlte Arbeitsentgeltbestandteile geleistet wurden (z. B. Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen). Da sich die Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 50 HS 2 SGB VII auch nach den Bestimmungen für das Verletztengeldes orientiert, ist diese Regelung auch für das Übergangsgeld der Unfallversicherung anzuwenden.
Ein Arbeitnehmer mit festem Monatsarbeitsentgelt nimmt ab 29.6. wegen seiner Behinderung an einer dreiwöchigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Anpassungsmaßnahme) des
a) Rentenversicherungsträgers
b) Unfallversicherungsträgers
teil und erhält von diesem Übergangsgeld. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgelds ist der Entgeltabrechnungszeitraum Monat Mai. In diesem Entgeltabrechnungszeitraum war der Versicherte in der Zeit vom 5.5. bis 1...