2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitsentgelte
Rz. 36
Nach § 67 Abs. 1 Satz 6 ist das aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnete Regelentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und – im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt – nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Einmalige Einnahmen erhöhen das Regelentgelt und letztendlich auch das Übergangsgeld (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 6). Das gilt allerdings nur, wenn von diesen einmaligen Einnahmen Beiträge zu dem Rehabilitationsträger, der jetzt das Übergangsgeld zu zahlen hat, entrichtet wurden. Da der Bereich der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung i. S. des ab diesem Zeitpunkt geltenden SGB XIV) nicht durch Beiträge finanziert wird, scheidet eine Erhöhung des Regelentgelts/Übergangsgelds bei diesem Rehabilitationsträger aus. Einmalzahlungen können somit nur berücksichtigt werden, wenn das Übergangsgeld vom Unfall- oder Rentenversicherungsträger oder von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird.
Aus welchem Anlass die Einmalzahlung fällig wurde, ist unbedeutend. Auch unbedeutend ist, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen eines aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Arbeitgeberwechsel während eines früheren, bereits beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.
2.2.2 Berechnung des 12-Monats-Zeitraums
Rz. 37
Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der individuell ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger aus den letzten 12 Monaten. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten Tag des für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraums. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die für außerhalb der maßgebenden 12 Abrechnungsmonate liegende Zeiträume gezahlt werden – scheidet aus (vgl. Kapitel IV Abschnitt 1, Ziff. 3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).
Der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der am 20.9.2022 beginnenden Teilhabeleistung (Bemessungszeitraum i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 1) ist der Monat August 2022 (1. bis 31.8.2022). Das Arbeitsentgelt wurde dem Arbeitnehmer am 5.9. ausgezahlt.
Fazit:
Der 12-Monats-Zeitraum läuft vom 1.9.2021 bis 31.8.2022. Wenn dem Arbeitnehmer für Abrechnungszeiträume innerhalb dieses 12-Monats-Zeitraumes ein zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung beitragspflichtiges, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dieses bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen.
§ 67 Abs. 1 Satz 6 lässt keine Tatbestände zu, die zur Verlängerung des Zeitraumes von 12 Kalendermonaten führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Übergangsgeldempfängers innerhalb des 12-Monats-Zeitraums immer von 12 ununterbrochenen Kalendermonaten auszugehen.
Rz. 38
Wurde vor Beginn des Übergangsgelds Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder aus einem anderen Anlass Übergangsgeld bezogen, wird der Berechnung des (aktuellen) Übergangsgelds ggf. ein Bemessungszeitraum zugrunde gelegt, der weit in der Vergangenheit liegt (vgl. § 69). Der 12-Monats-Zeitraum des § 67 Abs. 1 Satz 6 richtet sich dann nach dem Bemessungszeitraum, der dieser früheren Entgeltersatzleistung zugrunde lag.
Krankengeldbezug vom 15.4.2021 bis 13.3.2022, danach ab 14.3.2022 Übergangsgeld wegen einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation.
Das Überganggeld berechnet sich wegen § 69 wie das Krankengeld aus dem Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum März 2021.
Rechtsfolge:
Als die letzten 12 Kalendermonate i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 6 gelten die Monate April 2020 bis März 2021.
2.2.3 Ermittlung des Gesamt-Regelentgelts
Rz. 39
Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt erhöht sich um den anteiligen Betrag der beitragspflichtigen Einmalzahlung. Da das Regelentgelt der auf den Kalendertag umgerechnete Teil des Bruttoarbeitsentgelts darstellt, beträgt der anzurechnende Anteil der Einmalzahlung stets der 360. Teil der der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung und/oder das Beschäftigungsverhältnis des Rehabilitanden zuvor für volle 12 Kalendermonate bestanden haben.
Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt einerseits und des Brutto-Hinzurechnungsbetrags andererseits ergeben das sog. "kumulierte Regelentgelt" (Gesamtregelentgelt, zusammen gerechnetes Regelentgelt).
Bruttoarbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt des einmonatigen Bemessungszeitraums (bei gleichbleibendem Monatsgehalt): |
2.400,00 EUR |
Beitragspflichtige Einmalzahlu... |