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Schell, SGB IX § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage / 2.3.1 Überblick

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Die Kontinuitätsregelung des § 69 erstreckt sich nicht auf den Zahlbetrag der Leistung, sondern wegen der unterschiedlichen rehabilitationsträgerspezifischen Berechnungsweisen und sonstigen Besonderheiten nur auf denselben Bemessungszeitraum. Begründung: Die Höhe der Leistung richtet sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage, insbesondere nach der in § 66 festgelegten unterschiedlichen Höhe des Übergangsgeldes unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 26/11 R; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.9.2011, L 3 U 296/08).

Die Zugrundelegung des einmal festgelegten Bemessungszeitraums gilt auch dann, wenn die Rehabilitationsträger für die Berechnung ihrer Entgeltersatzleistungen dem Grunde nach unterschiedlich lange Bemessungszeiträume heranziehen. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn die Krankenkasse bei schwankenden Bezügen wie bei Akkord- und Stücklöhnern einen Bemessungszeitraum von 3 Monaten für die Krankengeldberechnung zugrunde legt, der Rentenversicherungsträger jedoch nach seinem Recht lediglich den letzten abgerechneten einmonatigen Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde legt. Der jeweils leistende Rehabilitationsträger übernimmt dann den Bemessungszeitraum, den der andere Rehabilitationsträger für die Berechnung der bisherigen Entgeltersatzleistung zugrunde legte.

Die Kontinuitätsregelung stößt insbesondere da an ihre Grenzen, wo

  1. sich die rehabilitationsträgerspezifischen Entgelteigenschaften etc. ändern oder
  2. die Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern unterschiedlich sind.
 

Rz. 10

Zu a)

Wird wegen einer medizinischen Rehabilitationsleistung z. B. im Anschluss an den Bezug von Verletztengeld zulasten de...

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