Rz. 12
Nach § 68 ist die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Höhe eines fiktiven Arbeitsentgeltes anzuheben, wenn u. a.
- die nach §§ 66, 67 errechnete Bemessungsgrundlage niedriger, als das in § 68 bestimmte fiktive Arbeitsentgelt ist oder
- der Bemessungszeitraum, der der Übergangsgeldberechnung nach §§ 66, 67 zugrunde liegen würde, länger als 3 Jahre zurückliegt.
Wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 68 gegenüber dem tatsächlichen Arbeitsentgelt angehoben, stellt sich die Frage, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die sich daran anschließende Leistung (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsleistung) ist. Hierzu wird die Meinung vertreten, dass der Bezieher von Krankengeld usw. von der Vorschrift des § 68 profitieren darf (vgl. auch Bay. LSG, rechtskräftiges Urteil v. 19.7.2006, L 20 R 641/05). Für die Berechnung des Krankengeldes usw. kann der Betrag als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, der unter Anwendung des § 68 zustande kommt. Dieser Meinung schließt sich der Autor an; der Rehabilitand soll während der medizinischen Rehabilitationsleistung die gleiche finanzielle Sicherung erhalten wie während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung endete zum 31.3. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt am 1.4.; das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 119 SGB III nach § 68 SGB IX berechnet, weil z. B. das fiktiv anzusetzende Arbeitsentgelt höher als das tatsächliche Arbeitsentgelt ist.
Die Teilhabeleistung wird zum 15.10. abgebrochen, da der Rehabilitand wegen eines Herzinfarktes arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb ist ab 16.10. Krankengeld zu zahlen.
Für die Berechnung des Krankengeldes ist auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts i. S. d. § 68 das Regelentgelt (Bemessungsgrundlage) zugrunde zu legen, welches dem Übergangsgeld zugrunde liegt.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Versicherte, der weniger als das fiktiv festgesetzte Arbeitsentgelt verdient, zunächst Krankengeld oder Übergangsgeld wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und dann Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht. Denn § 68 gilt nur für das Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es wäre nicht mit dem Grundsatz des § 69 vereinbar, wenn der Versicherte während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein nach § 68 aufgestocktes Übergangsgeld erhält.