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Nach § 14 ist der erstangegangene Rehabilitationsträger bei Rehabilitations- und anderen Teilhabeleistungen gehalten, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden gesetzlichen Regelwerk für die Leistung zuständig ist. Der Rehabilitationsträger hat seine Zuständigkeit innerhalb der Fristen des § 14 immer zwingend zu prüfen, wenn wegen einer Behinderung (§ 2) eine Teilhabeleistung i. S. d. § 4 beantragt wird. Besonderheiten gelten, wenn durch den Antrag bzw. im Zusammenhang mit dem Antrag gleichzeitig mehrere Rehabilitationsträger zu beteiligen sind. Hier greifen die Zuständigkeitsregelungen des § 15.

Hinsichtlich der Begriffe Behinderung und Teilhabeleistung wird auf die Kommentierungen zu § 2 und § 4 verwiesen.

Nach § 16 Abs. 4 verliert der eigentlich materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger (§ 6) im Außenverhältnis zum Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine i. S.v. § 14 Abs. 1 fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 95 zu Nr. 5 und S. 102 f. zu § 14).

Nach § 7 Abs. 2 ist die Zuständigkeitsregelungen der §§ 14 und 15 anzuwenden, sobald für einen Menschen mit Behinderung/drohender Behinderung i. S. d. § 2 eine Teilhabeleistung i. S. d. § 4 beantragt wird. Näheres ergibt sich aus den Kommentierungen zu den §§ 14 und 15.

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