Rz. 6
Bei selbständig Tätigen werden die Entgeltersatzleistungen aus dem Arbeitseinkommen berechnet, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt. Die einzelnen Rehabilitationsträger haben hier bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums folgende trägerspezifische Besonderheiten:
Übergangsgeld der Rentenversicherung
Bei selbständig Tätigen wird für die Berechnung des Übergangsgeldes das (rentenversicherungs-)beitragspflichtige Arbeitseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung zugrunde gelegt (vgl. § 21 Abs. 2 SGB VI). Das Übergangsgeld ist in diesen Fällen nach Ablauf von 365/366 Tagen – also am 1.1. des übernächsten Kalenderjahres des Bemessungszeitraums – anzupassen. Unbedeutend ist dabei, ob für alle Monate des einjährigen Bemessungszeitraumes Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Ein selbständig Tätiger erhält vom Rentenversicherungsträger seit dem 4.12.2020 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und deshalb auch Übergangsgeld. Das Übergangsgeld berechnet sich nach § 21 Abs. 2 SGB VI aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn dieser Rehabilitationsleistungen – also aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen des Jahres 2019. Der selbständig Tätige hatte nur in den Monaten Januar, Februar und März 2019 Beiträge aufgrund des Arbeitseinkommens gezahlt.
Lösung:
Die Höhe des Übergangsgeldes ist gemäß § 70 zum 1.1.2021 (= ein Jahr nach Beendigung des Bemessungszeitraums) anzupassen.
Rz. 7
Krankengeld der Krankenversicherung
Bei selbständig Tätigen berechnet sich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Arbeitseinkommen, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages maßgebend war (vgl. § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 SGB V). Der Bemessungszeitraum i. S. d. § 70 endet somit unmittelbar am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitationsleistung.
Ein selbständig Tätiger ist seit dem 5.4.2020 arbeitsunfähig erkrankt und erhält ab Beginn des 43. Tages der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit und die Zahlung des Krankengeldes dauern ununterbrochen bis 6.6.2021 an.
Lösung:
Das Krankengeld berechnet sich nach dem Krankenversicherungsbeitrag, der am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (4.4.2020) maßgebend war. Es ist gemäß § 70 zum 5.4.2021 anzupassen.
Rz. 8
Verletztengeld/Übergangsgeld der Unfallversicherung
Beim Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei Versicherten, die Arbeitseinkommen erzielen, als Bemessungszeitraum entweder
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilhabeleistung zugrunde gelegt. Maßgebend ist hier die Zuordnung zum versicherten Personenkreis.
Gleiches gilt für das Übergangsgeld, welches anlässlich von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird (§ 50 HS 2 SGB VII).
Das Verletztengeld und das Übergangsgeld sind hier 365/366 Tage nach Beendigung des Bemessungszeitraumes anzupassen.
Rz. 9
Versorgungskrankengeld/Übergangsgeld der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024 Soziale Entschädigung)
Bei selbständigen Unternehmern gilt als Bemessungszeitraum für
- das Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) und
- das Übergangsgeld
das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt (§ 16b Abs. 2 Satz 1 BVG bzw. § 26a Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 2 Satz 1 BVG). Die entsprechende Entgeltersatzleistung ist dann 365/366 Tage nach dem letzten Tag dieses Bemessungszeitraumes anzupassen.
Zum 1.1.2024 wird dieses jedoch geändert; dann orientiert sich der Bemessungszeitraum an anderen Grundsätzen (§§ 47, 64 SGB XIV; vgl. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).