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Nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gehören vor allem:

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Übergangsgeld gezahlt wird (§ 72 Abs. 1 Nr. 1); unter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erzielt werden (z. B. Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erholungszuschüsse, Sonderausschüttungen und sonstige anlassbezogene Sonderzahlungen),
  • der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung (§ 257 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI),
  • Urlaubsabgeltungen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Gegenwert für den nicht genommenen Urlaub gezahlt werden. Der Grund: Hier handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt. Allerdings dürfen diese Urlaubsabgeltungen nicht auf das Übergangsgeld angerechnet werden, weil sie zeitlich nicht mit der Zahlung des Übergangsgeldes konkurrieren (BSG, Urteile v. 20.3.1984, 8 RK 4/83, v. 27.6.1984, 3 RK 9/83, und v. 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R). Die vorstehende Rechtsauffassung wird entsprechend auch auf Entlassungsentschädigungen nach § 158 SGB III angewendet.
  • die in § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aufgezählten Bezüge; hierzu zählen u. a.

    • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede Stunde beträgt,
    • Arbeitnehmersparzulage sowie
    • pauschal besteuertes Arbeitsentgelt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).

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