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In Bestandsschutzfällen wurden

gezahlt. Sie sollten von ihrer Zweckbestimmung her wie das Kindergeld nach dem BKGG der Erziehung und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen. Deshalb bestimmt Abs. 2 zu Recht, dass diese nicht als Rentenbestandteil i. S. d. § 72 Abs. 1 zu werten sind. Vor Anrechnung einer Rente auf das Übergangsgeld sind deshalb die Kinderzulagen und Kinderzuschüsse in Höhe des Kindergeldes i. S. d. §§ 66 EStG oder § 6 BKGG in Abzug zu bringen.

Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 hat spätestens seit dem 1.7.2020 seine Bedeutung verloren, weil es die Kinderzulagen (ab 1.7.2020) und die Kinderzuschüsse (ab 17.11.2016) nicht mehr gibt. Die Rentner erhalten das Kindergeld nach dem BKGG separat von der Rente ausgezahlt.

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