0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 72 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die seit dem 1.7.2001 geltende gleichlautende Vorgängervorschrift des § 52 außer Kraft. Weder der Text der Vorgängervorschrift noch der des heutigen § 72 wurden bisher verändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Das Übergangsgeld hat die Aufgabe, den durch die Teilnahme an den Rehabilitationsleistungen entstehenden Ausfall von Arbeitseinkünften auszugleichen und die wirtschaftliche Versorgung des Rehabilitanden sicherzustellen. Um Doppelleistungen auszuschließen, bestimmt § 72, dass das Übergangsgeld um das gleichzeitig erzielte "Erwerbseinkommen" – dazu zählen insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einnahmen – zu mindern ist. Sonstige Einkünfte wie beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung werden in keinem Fall auf das Übergangsgeld angerechnet.
Die Aufzählung der anrechenbaren Einkommen ist abschließend. Insofern kann z. B. Krankentagegeld aus einer privaten freiwilligen Zusatzversicherung, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht angerechnet werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 72 befasst sich ausschließlich mit der Anrechnung von Einkünften auf das Übergangsgeld, welches die Träger
- der Rentenversicherung (sowohl bei medizinischen Rehabilitationsleistungen als auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben),
- der Bundesagentur für Arbeit oder
- der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 – SGB XIV –, BGBl. I S. 2652)
zahlen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 bis 4).
Die Ruhens- bzw. die Anrechnungsvorschriften bei der Zahlung von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung) und bei dem Übergangsgeld der Unfallversicherung sind weiterhin in den jeweiligen Einzelgesetzen (§§ 49, 50 SGB V, § 52 SGB VII, § 16f BVG, ab 1.1.2024: § 47 Abs. 1 SGB XIV) geregelt (vgl. § 7).
Die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 72 setzt voraus, dass der das Übergangsgeld zahlende Rehabilitationsträger Kenntnis von der anderweitigen Entgeltersatzleistung hat. Die Angaben hierfür haben
- die Rehabilitanden regelmäßig im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 60 ff. SGB I) bzw.
- deren Arbeitgeber im Rahmen ihrer Auskunftspflicht aufgrund § 98 SGB X
wahrheitsgemäß zu tätigen.
2.1 Anrechnung von Einkommen (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 4
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bei Arbeitnehmern und Selbständigen anzuwenden, die während des Bezuges von Übergangsgeld (zulasten des Rentenversicherungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit oder der Kriegsopferfürsorge, (ab 1.1.2024: Soziale Entschädigung)
a. Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV (Rz. 5 ff.) oder
b. Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV (Rz. 16 f.)
erhalten.
Angerechnet wird nur das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, das während des Übergangsgeldbezuges erarbeitet wird. Einkommen, das in der Zeit vor Beginn des Übergangsgeldanspruches erzielt wurde, bleibt unberücksichtigt. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder des Einkommenszuflusses kommt es nicht an.
2.1.1 Anrechnung von Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern
Rz. 5
Auf das Übergangsgeld ist das Arbeitsentgelt anzurechnen, welches einer konkreten Arbeitsleistung bzw. einer konkreten Stundenzahl zugeordnet werden kann. Arbeitsentgelt sind alle Bar- oder Sachbezüge, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht (§ 14 SGB IV, SvEV). Dazu zählt auch die Entgeltfortzahlung nach § 3 bzw. § 9 EFZG.
Rz. 6
Übt der Bezieher von Übergangsgeld mehrere Beschäftigungen aus und besteht nur während einer Beschäftigung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. weil in der anderen Beschäftigung Vorerkrankungszeiten auf die Entgeltfortzahlungsdauer angerechnet werden können), ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt nicht auf den Übergangsgeldanteil anzurechnen, der sich aus dem anderen Beschäftigungsverhältnis ergibt.
Tägliches Übergangsgeld i. S. d. § 66 Abs. 1:
1. Beschäftigung |
37,50 EUR |
2. Beschäftigung |
30,00 EUR |
gesamt |
67,50 EUR |
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes i. H. v. 50,00 EUR netto täglich nach § 3 oder § 9 EFZG nur in der ersten Beschäftigung für die Zeit vom 2.4. bis 13.5.
Lösung:
Für die Zeit vom 2.4. bis 13.5. beträgt das tägliche Übergangsgeld 30,00 EUR (der Übergangsgeldanteil aus der 1. Beschäftigung ruht in vollem Umfang).
Rz. 7
Ruht der Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen der vom Arbeitgeber zu gewährenden Entgeltfortzahlung (§§ 3, 9 EFZG), stellt sich die Frage, wie sich eine im Entgeltfortzahlungszeitraum stattfindende Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III) auf die Entgeltfortzahlung und die Höhe des Übergangsgeldes auswirkt. In diesem Fall ist für jeden einzelnen Tag zu unterscheiden,
- ob die Arbeit für den ganzen Arbeitstag ausfällt oder
- ob lediglich verkürzt
gearbeitet wird.
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