2.1 Einführung
Rz. 5
Reisekosten werden von den Rehabilitationsträgern nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 nur dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung
- zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) oder
- zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)
erforderlich werden.
In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:
nicht dagegen:
- Fahrkosten zum Ort der Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Rz. 85) oder
- Fahrkosten zum Rehabilitationssport/Funktionstraining (vgl. Rz. 86).
Rz. 6
Zu den Reisekosten zählen im Einzelnen gemäß dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 bis 4
- Fahr- und Transportkosten sowie – bei Fahrten mit dem Pkw – sog. Wegstreckenentschädigungen (Rz. 21 ff. und Rz. 39 ff.),
- Tage- bzw. Verpflegungsgeld (Rz. 47 ff.),
- Übernachtungsgeld (Rz. 53 ff.),
- Gepäcktransportkosten (Rz. 56 ff.),
- Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist (Begleitkinder; Rz. 46),
- Familienheimfahrten (Rz. 69 ff.) bzw. Besuchsfahrten von Angehörigen (Rz. 78 ff.) und
- Unterkunft und Verdienstausfallentschädigung für eine erforderliche Begleitperson (Rz. 60 ff.).
Weil folgende Aufwendungen nicht ausdrücklich in § 73 aufgeführt sind, können diese dagegen nicht erstattet werden:
- Parkgebühren (vgl. Rz. 59),
- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
- Tageszeitungen,
- Trinkgelder,
- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
- Reiseversicherungen (z. B. (z. B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke und
- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr).
2.2 Begriff "erforderliche Reisekosten"
Rz. 7
Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1).
Erforderlich sind die Reisekosten dann, wenn dem Rehabilitanden für die Zurücklegung der notwendigen Wegstrecke unter Berücksichtigung seines Körperzustandes keine kostengünstigere Lösung zuzumuten ist. Die Auslegung des Begriffs "Zumutbarkeit" liegt im Ermessen des Rehabilitationsträgers und berücksichtigt u. a.
- die Auswirkungen von drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderungen bzw. sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen sowie
- die erforderliche Dauer für die Zurücklegung des Weges.
Dabei orientiert man sich an einem sparsam und wirtschaftlich agierenden Menschen.
Grundsätzlich ist die notwendige Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass ein Weg zu Fuß dann unzumutbar ist, wenn der Rehabilitand spezielle Verkehrsmittel (Pkw, Bahn etc.) benutzt hat oder benutzen will. Ein Fußweg von mehr als 2 km ist nach Auffassung des Autors (in Anlehnung an die zum Tagegeld ergangene Ziff. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV) bei einem nicht in der Mobilität eingeschränkten Rehabilitanden auf jeden Fall nicht zumutbar, wenn öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich der Weg zum Verkehrsmittel) eine zeitliche Einsparung bringen. Ist der Rehabilitand in seiner Mobilität eingeschränkt, sind auch kürzere Wege zu Fuß nicht zumutbar.
lst die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß wegen der weiten Entfernung oder wegen Art und Schwere der Be...