Rz. 11
Die Ansprüche auf Fahr- und Transportkosten richten sich wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht – für die Krankenversicherung also nach § 60 SGB V. Ist die Krankenkasse für die Leistung zuständig, werden die Ansprüche der versicherten Person auf Fahrkosten nach § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V beurteilt. Handelt es sich jedoch um Fahrten/Reisekosten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen, für die eine Krankenkasse zuständig ist, gelten nicht die Abs. 1 bis 4, sondern Abs. 5 des § 60 SGB V. Danach richtet sich der Leistungsumfang nach § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX (ohne Anwendung des § 73 Abs. 4 SGB IX, vgl. Rz. 39 ff.). Die in der Krankenversicherung üblichen Zuzahlungen (§ 60 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V) werden nicht erhoben, weil Zuzahlungen dem § 73 SGB IX fremd sind.
Rz. 11a
An dieser Stelle noch eine besondere Fallgestaltung, die es aufgrund der besonderen Regelungen nur im Krankenversicherungsrecht gibt: Nach § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 SGB V können versicherte Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad pflegen, die gleichzeitige Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen, sofern die pflegende versicherte Person einer stationären Rehabilitationsleistung i. S. d. §§ 40, 41 bedarf. Die Kosten für die Unterbringung und pflegerische Versorgung des pflegebedürftigen Menschen übernimmt die Krankenkasse der pflegenden Person (Rehabilitand), sofern die Rehabilitationsklinik die Pflege des pflegebedürftigen Menschen während der gesamten Dauer der Rehabilitation sicherstellen kann. Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB V hat die Krankenkasse die notwendigen Reisekosten für den mitaufgenommenen pflegebedürftigen Angehörigen nach den Grundsätzen des § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX ebenfalls zu tragen. Wird die zu pflegende Person außerhalb der Rehabilitationseinrichtung untergebracht (Kurzzeitpflege), koordiniert die Krankenkasse zusammen mit der Pflegekasse alles Notwendige, sofern der pflegebedürftige Angehörige einer außerklinischen Unterbringung/pflegerischen Versorgung zustimmt. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des pflegebedürftigen Menschen trägt dann anstelle der Krankenkasse die Pflegekasse. Die Reisekosten für die "auswärtige" Unterbringung trägt aber wegen § 60 Abs. 5 Satz 3 SGB V die Krankenkasse der pflegenden Person; die Aufwendungen werden dann aber der Krankenkasse später von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen erstattet.
Rz. 12
In der Praxis wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob sich die Ansprüche auf Fahr-/Reisekosten bei bestimmten Krankenversicherungsleistungen nach § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V oder nach § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 73 Abs. 1 bis 3 SGB IX richten.
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, bei denen notwendige Reisekosten i. S. d. § 73 von der Krankenkasse zu übernehmen sind, zählen
- ambulante (einschließlich teilstationäre) oder vollstationäre Leistungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 40 SGB V; hierzu zählt auch die Suchtnachsorge,
- medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes bzw. in gleichartigen Einrichtungen nach § 41 SGB V,
- die Belastungs- und Arbeitstherapie i. S. d. § 42 SGB V,
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder/Jugendliche gemäß § 43a SGB V in Frühförderstellen oder Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ; vgl. Rz. 14),
- nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen in medizinischen Behandlungszentren nach § 43b i. V. m. § 119c SGB V (Rz. 14a).
Besonderheiten sind bei Reisekosten im Zusammenhang mit der stufenweisen Wiedereingliederung i. S. d. 44 SGB IX zu beachten. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 84 ff.
Rz. 13
Nach § 73 Abs. 1 werden vom Rehabilitationsträger die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen, übernommen. Bei Fahr-/Reisekosten im Zusammenhang mit Rehabilitationssport/Funktionstraining zulasten der Krankenversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) wurde die Frage aufgeworfen, ob Fahrkosten nach § 60 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 73 SGB IX oder – wenn nicht – nach § 60 Abs. 1 bis 3 SGB V gezahlt werden können. Hierzu hat der VdAK am 15.7.2004 zugleich im Namen der anderen Krankenkassen-Spitzenverbände gegenüber dem BMGS wie folgt Stellung genommen:
Zitat
... Nach § 53 SGB IX (Anmerkung des Autors: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 64). Eine Übernahme der Fahrkosten nach § 53 Abs. 1 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73 Abs. 1) i. V. m. § 60 Abs. 5 SGB V scheidet daher aus.
Im Rahmen der übrigen Bestimmungen des § 60 SGB V ko...