Rz. 25

Die Haushaltshilfe ist vom Rehabilitationsträger grundsätzlich als Dienstleistung (Naturalleistung) zur Verfügung zu stellen. Da die Rehabilitationsträger i. d. R. keine eigenen Arbeitskräfte mehr beschäftigen, vermitteln sie diese Kräfte über Wohlfahrtsorganisationen und sonstige Vertragspartner, sofern Rehabilitationsträger entsprechende Verträge mit diesen Organisationen/Vertragspartnern haben (z. B. Beschäftigte von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Sozialverwaltungen, von Familienpflegestationen oder von Dorfhelferinnenstationen; vgl. z. B. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 Abs. 4 und § 132 SGB V). Kommt aufgrund bestehender Verträge eine solche Haushaltspflegekraft zum Einsatz, ist diese für den Rehabilitanden kostenfrei; sämtliche notwendige Kosten werden direkt mit dem Rehabilitationsträger im Rahmen der vertraglich vereinbarten Preise abgerechnet (= Naturalleistung). Einzige Ausnahme ist die 10 %-ige Zuzahlung, wenn die Krankenkasse als Rehabilitationsträger die Kosten der Rehabilitationsleistung und damit der Haushaltshilfe übernimmt (vgl. Rz. 7 f.).

Die Rehabilitationsträger sind nach den §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, den Rehabilitanden bei der Beantragung einer Haushaltshilfe zu beraten. Diese Beratungspflicht umfasst insbesondere die Benennung der Vertragspartner, an die sich der Rehabilitand zur Inanspruchnahme der Leistung wenden kann.

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