Rz. 42
Bei der Leistung Haushaltshilfe handelt es sich in erster Linie um eine Leistung zur Weiterführung des Haushalts. Diese Weiterführung des Haushalts umfasst bei Bedarf auch die Beaufsichtigung und Betreuung der in dem Haushalt lebenden Kinder im Haushalt des Rehabilitanden. Auf Wunsch des Rehabilitanden kann die Unterbringung der Kinder für die Dauer dessen Abwesenheit auch außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen; dieses ist gemäß § 74 Abs. 2 Alternative 2 möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Unterbringung und Betreuung der Kinder in dieser Weise sichergestellt wird.
In diesen Fällen hat sich der Rehabilitationsträger an den Kosten in Form der Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kostenerstattungssätze zu beteiligen, als wenn die Kinder im eigenen Haushalt versorgt worden wären (vgl. § 74 Abs. 2 SGB IX, vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 9.12.1988, Abschn. 5.4 zu § 38 SGB V).
Hinsichtlich der verschiedenen Fallgestaltungen ist zusammenfassend wie folgt zu verfahren:
- Ist das Kind bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, kommt eine Erstattung lediglich in Höhe des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der nachgewiesenen Fahrkosten in Betracht (vgl. Rz. 29 ff.).
- Bei Unterbringung des Kindes in einem anderen Privathaushalt sind als Aufwendungen die nachgewiesenen Kosten zu erstatten, höchstens jedoch der Betrag, der für eine selbstbeschaffte private Ersatzkraft (vgl. Rz. 29 ff.) angefallen wäre.
Die Rehabilitandin lebt mit ihrem Ehemann und dem 5-jährigen Kind in einem Haushalt. Wegen einer ganztägigen Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsleistung ist dem Grunde nach eine Haushaltshilfe notwendig, da der Ehemann an den Arbeitstagen morgens um 7.00 Uhr das Haus verlässt und um 17.00 Uhr zurückkehrt. Der Rehabilitationsträger kann keine professionelle Haushaltshilfekraft stellen. Auch findet sich sonst niemand, der den Haushalt in den Wohnräumen der Rehabilitandin fortführt. Letztendlich ist die Nachbarin, die selbst ein gleichaltriges Kind hat, bereit, während der Abwesenheit des Mannes das Kind in ihrer eigenen Wohnung zu betreuen.
Lösung:
Der Rehabilitationsträger hat sich an den Kosten der auswärtigen Unterbringung des Kindes im Rahmen der Haushaltshilfe des § 74 Abs. 2 zu beteiligen. Der Rehabilitationsträger hat die von der Nachbarin in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis stehen (z. B. höchstens den unter Rz. 29 f. aufgeführten stündlichen Höchstsatz und längstens 8 Stunden am Tag; Besonderheiten sind von der Rehabilitandin zu begründen).
Rz. 43
Unabhängig von den oben erwähnten Höchstgrenzen bei der Kostenerstattung achten die Rehabilitationsträger darauf, dass die für die Kostenerstattung in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind. In der Praxis unterstellen einige Rehabilitationsträger, dass der "Wert der Haushaltsführung" bei einer Unterbringung des Kindes in einem fremden Privathaushalt nur halb so hoch ist, als wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt des Rehabilitanden erfolgt wäre. Begründet wird das mit dem wesentlich geringeren Aufwand für die Ersatzkraft; sie bleibt in ihrem Haushalt und führt nicht daneben einen zweiten Haushalt – nämlich den Haushalt des Rehabilitanden.
Rz. 44
Der Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung des Kindes i. S. d. § 74 Abs. 2 besteht auch dann, wenn
- das Kind wegen der rehabilitationsbedingten Abwesenheit des haushaltsführenden Rehabilitanden in einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte untergebracht wird (wenn das Kind dort bereits untergebracht war, sind nur noch die Mehrkosten wegen der längeren Verweildauer etc. anzuerkennen) oder
durch Aktivitäten des Jugendamtes Kinder außerhalb des eigenen Haushalts in den Haushalten von Tagesmüttern oder anderen Tagespflegepersonen betreut werden (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.2003, B 1 KR 13/02 R). In diesen Fällen wird allerdings – im Gegensatz zu Rz. 43 – die Anerkennung der vollen Kosten durch den Rehabilitationsträger dann empfohlen, wenn der Rehabilitationsträger seiner Sachleistungsverpflichtung nicht nachkommt bzw. nachkommen kann, deswegen eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und allein aus diesem Grund eine vom Jugendhilfeträger veranlasste auswärtige Unterbringung der Kinder notwendig wird (vgl. BSG, Urteil v. 27.11.1990, 3 RK 30/89).
War allerdings das Kind schon bisher in einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen der Teilhabeleistung des Rehabilitanden verlängert werden, so können für die Kostenerstattung nur die anfallenden Mehrkosten berücksichtigt werden.
Sind mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten untergebracht, ist die Höhe der Kostenerstattung für jedes Kind einzeln zu prüfen. Gleiches gilt, wenn mehrere Kinder in einer Kinderkrippe bzw. Kindertagesstätte untergebracht sind.
Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von ...