2.1 Aufgaben des Beirats
Rz. 2
Die bereits nach altem Recht weit gespannten Aufgaben des Beirats sind durch das SGB IX erheblich ausgeweitet worden. Der Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen. Hierzu gehören nicht nur wie nach § 35 SchwbG die Arbeits- und Berufsförderung dieses Personenkreises, sondern auch die medizinische Rehabilitation und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Bestandteile des Leistungsspektrums der Teilhabe behinderter Menschen. Dem Beirat fällt zudem die Unterstützung des BMAS bei den Aufgaben der Koordinierung der Teilhabeleistungen zu. Auch insoweit ist abweichend vom alten Recht die auf die Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen beschränkte Koordinierungsaufgabe nach § 8a RehaAnglG durch eine umfassendere Koordinierungsaufgabe des damaligen BMA ersetzt und damit einhergehend eine umfassendere Unterstützung des Ministeriums durch den Beirat verankert worden.
Ausdrücklich hervorgehoben hat der Gesetzgeber wie nach bisherigem Recht die unterstützende Aufgabe des Beirats bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen durch das damalige BMA. Hierzu gehören u. a. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke; seit dem 1.1.2005 dagegen infolge der Rechtsänderungen durch die 3. Verordnung zur Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 nicht mehr die Werkstätten für behinderte Menschen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung, SchwbAV). Daneben gehört weiterhin zu den herausragenden Aufgaben des Beirats die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des vom BMAS verwalteten Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 161).
Rz. 3
Die Bindung des BMAS an die Vorschläge des Beirats ist unverändert geblieben, d. h. das Ministerium darf nicht ohne oder gegen Vorschläge des Beirats Entscheidungen über die Mittelvergabe treffen (Spiolek, Gemeinschaftskommentar-Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl. 2000, § 35, Rz. 23; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 35 Rz. 4; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 35 Rz. 3). Näheres zu der Mitwirkungsaufgabe des Beirats regelt die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), die ebenfalls durch das SGB IX geändert worden ist. Die durch das BMAS vorzunehmende Feststellung des Wirtschaftsplans und die Mittelbewirtschaftung des Ausgleichsfonds erfolgen nach §§ 39 bis 40 SchwbAV nur im Einvernehmen mit dem Beirat und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das heißt, es muss so lange beraten werden, bis Einvernehmen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder hergestellt ist (§ 87 i. V. m. § 189 Abs. 2; vgl. auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, Anm. zu § 39 SchwbAV).
Bei der Mittelvergabe im Einzelfall kommt dem Beirat zwar nur ein Vorschlagsrecht zu. Das BMAS ist aber nach Abs. 1 Satz 3 an die Vorschläge des Beirats gebunden (vgl. schon zum alten Recht Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, § 35 Rz. 4; Spiolek, Gemeinschaftskommentar-Schwerbehindertengesetz 2000, § 35 Rz. 26). Ein Hinausgehen über den Vorschlag des Beirats kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, Anm. zu § 44 SchwbAV).
Rz. 4
Als weitere besonders herausgehobene Aufgabe des Beirats nennt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nunmehr die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der im SGB IX getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien. Während des Gesetzgebungsverfahrens sind die koordinierenden Aufgaben des Beirats bei der Bewertung der Regelungen des SGB IX durch Aufnahme dieser Ziffer in die Vorschrift verdeutlicht worden (Änderungsantrag der Fraktion der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 14/ 1406 [neu] S. 12).
Durch diese Aufgabenstellung des Beirats kommt ihm auch eine wesentliche Funktion im Rahmen der Vorbereitung der nach § 88 zu erstattenden Berichte der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung der Teilhabe zu. Auf Grund des umfassenden gesetzlichen Auftrags der Bundesregierung, die mit dem SGB IX getroffenen Regelungen zu bewerten, wird die Rehabilitationsforschung auch zur Erfüllung dieser Evaluationsaufgabe wichtige Erkenntnisse zu vermitteln haben. Der Beirat als Gremium von Vertretern der Rechtspraxis ist hervorragend geeignet, die dazu wesentlichen Fragestellungen und Kriterien zu formulieren, um eine praxisnahe Forschung zu ermöglichen und damit auch eine grundlegende Bewertung der neuen Regelungen vorzubereiten.
2.2 Zusammensetzung des Beirats
Rz. 5
Die Zusammensetzung des Beirats ist nach der Fortentwicklung der Vorschrift weiterhin wie in § 35 SchwbG im Gesetz genau vorgegeben. Nach der Erweiterung der Mitgliederzahl um 10 weitere Vertreter von Verbänden sind ab dem 1.1.2018 insgesamt 4...