0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2006 vorgenommen worden.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 67 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 89. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 67.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift enthält die Verordnungsermächtigung des bis 30.6.2001 geltenden § 35 Abs. 4 SchwbG zur Regelung über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen.
Da eine Rechtsverordnung unter der Geltung des SchwbG nicht erlassen worden ist, ist bislang stets ergänzend die Geschäftsordnung, die der Beirat sich erstmals am 2.12.1975 selbst gegeben hat und die zwischenzeitlich aktualisiert worden ist, heranzuziehen gewesen (Spiolek, GK-Schwerbehindertengesetz 2000, § 36 Rz. 9; Cramer, Schwerbehindertengesetz 1998, § 36 Rz. 9). Diese bis auf Weiteres fortgeltende Geschäftsordnung hat folgenden Wortlaut:
2 Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (Stand: 18.1.2010)
Rz. 2
Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen
§ 1 Teilnahmerecht an Sitzungen des Beirates
(1) An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Beirates oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie ausgewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) teil. An den Sitzungen des Beirates können Vertreterinnen oder Vertreter anderer Bundesministerien teilnehmen, deren Ressortzuständigkeit von den zur Beratung anstehenden Themen berührt wird, sowie ferner die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Mitarbeiter.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Beirat Sachverständige hinzuziehen.
§ 2 Einberufung des Beirates
(1) a) Der Beirat tagt zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres. Die oder der Vorsitzende lädt mindestens vier Wochen – in Eilfällen mindestens zwei Wochen – vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Beifügung der bis dahin vorliegenden Beratungsunterlagen schriftlich zu den Sitzungen ein. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst später vorliegende Beratungsunterlagen können den Beiratsmitgliedern auch elektronisch übermittelt werden. Die Einladung kann im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden auch vom BMAS ausgesprochen werden.
b) Die oder der Vorsitzende bzw. das BMAS ist zur Einberufung des Beirates zu einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn wenigstens acht Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes und Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit der außerordentlichen Sitzung schriftlich verlangen.
(2) Das BMAS gibt den stellvertretenden Mitgliedern Einladung und Tagesordnung sowie vorliegende Beratungsunterlagen parallel zu den Einladungen schriftlich zur Kenntnis. Dem BMAS erst später vorliegende Beratungsunterlagen können den stellvertretenden Mitgliedern auch elektronisch übermittelt werden.
(3) Die Mitglieder unterrichten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wenn sie selbst nicht teilnehmen können.
§ 3 Tagesordnung
In der Sitzung des Beirates können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung aufgeführt worden sind oder die mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 4 Ergebnisprotokoll
Über jede Sitzung des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirates sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den übrigen an den Sitzungen beteiligten Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien unverzüglich zu übersenden. Wenn nicht spätestens auf der nächsten Sitzung des Beirates Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 5 Abstimmungen
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 65 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
(2) Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen (§ 65 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
(3) Der Beirat stimmt offen ab, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
§ 6 Schriftliche Beschlussfassung
Das BMAS kann in Ausnahmefällen einen Beschluss des Beirates, ...