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Die Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Dem Grunde nach gilt für sie der Grundsatz der vorrangigen Prüfung von Leistungen zur Teilhabe nicht – obwohl gerade gesundheitliche Barrieren viele Empfänger von Arbeitslosengeld II daran hindern, auf Dauer wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. § 9 Abs. 4 verpflichtet deshalb die Jobcenter zu prüfen, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Behinderung bzw. drohender Behinderung von Teilhabeleistungen profitieren können – und zwar mit dem Ziel, eine nach Möglichkeit volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und im Beruf zu erreichen. 

Falls die Jobcenter Hinweise auf mögliche Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarfe erhalten, haben sie darauf hinzuwirken, dass der Arbeitslose möglichst bei dem für die Teilhabeleistung zuständigen Rehabilitationsträger (§ 5 i. V. m. § 6) einen Antrag stellt (vgl. § 9 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 3). 

Soweit die Bundesagentur für Arbeit Aufgaben als Rehabilitationsträger erfüllt, liegt die Prüfverpflichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch bei der Bundesagentur (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 229 f.).

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