Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen kann die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch vertragliche Vereinbarung durch ein Schiedsgericht ersetzt werden. Ferner ist ein Schiedsgerichtsverfahren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt wird und dieser Tarifvertrag überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende und Artisten oder Kapitäne oder Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfasst. Schließlich ist bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen kraft Gesetzes für eine Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts ein erfolglos gebliebenes Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle beim Bundespatentamt Voraussetzung.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründet das Vorhandensein eines Schiedsvertrags eine prozesshindernde Einrede. Eine Klage ist deshalb grundsätzlich als unzulässig abzuweisen. Für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) kann dagegen keine Schiedsvereinbarung getroffen werden.
Das Schiedsgericht muss aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzt sein. Die Ablehnung von Schiedsrichtern ist unter denselben Voraussetzungen wie die Ablehnung von Richtern möglich. Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 105–110 ArbGG und dem Schiedsvertrag. Vor Fällung des Schiedsspruchs sind beide Parteien zu hören. Die Anhörung erfolgt mündlich. Vertretung durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig. Bleibt eine der Parteien in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit ihm die Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Stimmenmehrheit, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
Der Schiedsspruch ersetzt das Urteil
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie das rechtskräftige Urteil eines Arbeitsgerichts. Aus ihm findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Schiedsspruch vom Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsgerichts für vollstreckbar erklärt worden ist. Nur bei Verstoß gegen Rechtsnormen kann auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden.
Wird z. B. ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von 5 Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen, stellt die fehlende Begründung einen Verfahrensfehler i. S. v. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat, dass der Schiedsspruch durch das Arbeitsgericht aufgehoben werden kann.