Sofern ein Schlichtungsausschuss gebildet worden ist, ist dessen Anrufung Prozessvoraussetzung für eine arbeitsgerichtliche Klage. Eine vorher eingereichte Klage ist grundsätzlich unzulässig. Sie wird jedoch nachträglich zulässig, wenn ein nach Klageerhebung eingeleitetes Schlichtungsverfahren beendet wurde und der Spruch des Schlichtungsausschusses nicht anerkannt wurde. Ein bloßes Verhandeln vor dem Schlichtungsausschuss genügt für die Zulässigkeit der Klage nicht.
Ist kein Schlichtungsausschuss im Bereich der Handwerkskammer oder einer sonst zuständigen Stelle gebildet worden oder ist dieser nicht zuständig, ist direkt das Arbeitsgericht für die Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis anzurufen.
Nicht geregelt ist, innerhalb welcher Frist der Schlichtungsausschuss insbesondere bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund i. S. d. § 22 BBiG anzurufen ist. Da eine Anrufungsfrist nicht vorgesehen ist, greift auch die Klagefrist von 3 Wochen nach §§ 4, 13 KSchG nicht ein. Auch hat das BAG eine analoge Anwendung des § 4 KSchG abgelehnt mit der Folge, dass eine Anrufungsfrist für die Fälle dieser Art grundsätzlich nicht besteht.
Ist ein Schlichtungsausschuss eingerichtet oder ist unklar, ob ein Schlichtungsausschuss für das konkrete Ausbildungsverhältnis besteht oder nicht, ist es möglich und sogar ratsam, für Klagen nach § 13 KSchG innerhalb der Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung nach § 4 KSchG zunächst Klage beim Arbeitsgericht einzureichen; zwar wird diese Klage erst nach Durchführung und Scheitern des Schlichtungsverfahrens zulässig, sie ist jedoch für die Fristwahrung ausreichend. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vergleich oder Spruch beendet, kann die Klage vor dem Arbeitsgericht gerichtskostenfrei zurückgenommen werden. Das Arbeitsgericht hat von Amts wegen im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, ob ein Schlichtungsausschuss für das konkrete Ausbildungsverhältnis besteht. Erfolgt dann ein entsprechender gerichtlicher Hinweis, dass ein solcher Ausschuss besteht, könnte das Ruhen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens beantragt werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Kündigungsschutzklage mangels Zulässigkeit vom Arbeitsgericht abgewiesen wird. Ist dagegen kein Schlichtungsausschuss eingerichtet, ist nach § 13, § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.