(1) 1Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schulen im Sinne des Artikels 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. 2Die Vorschriften des § 104 sind dabei entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden. 2§ 103 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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