(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. 2Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. 3Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. 4Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. 5Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. 6Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. 7Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.

 

(2) 1Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen ›Schulstiftung Baden-Württemberg‹ zusammengefaßt:

 

1.

Altbadischer Distriktschulfonds,

 

2.

Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,

 

3.

Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,

 

4.

Evangelischer Mahlberger Schulfonds,

 

5.

Evangelischer Schulmeliorationsfonds,

 

6.

Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,

 

7.

Geringe katholische Studienkasse,

 

8.

Palm'sche Schulstiftung,

 

9.

Pfälzer Katholischer Schulfonds,

 

10.

Landesstiftung für badische Volksschullehrer,

 

11.

die Gymnasiumsfonds Baden-Baden, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mannheim, Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,

 

12.

Studienfonds Rastatt.

2Die Erträge dieser Schulstiftung sind für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. 3Das Nähere regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung.

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