(1) 1Die öffentlichen Schulen und Grundschulförderklassen[2] sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware ›Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‹ zu nutzen und für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" einzusetzen. 2Soweit die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" für öffentliche Schulkindergärten bereitgestellt wird, sind sie verpflichtet, die für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik notwendigen Module zu nutzen; andernfalls stellen sie die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung. [3]3Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.

 

(2) Die Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten[4] in freier Trägerschaft stellen die Daten, zu deren Übermittlung an die Kultusverwaltung sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet sind, entweder über die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"‹ oder über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung.

[1] § 116 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

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