§ 23 Rechtsstellung der Schule

 

(1) 1Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

 

(2) 1Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen[1]. 2Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

 

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erläßt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne [Bis 31.07.2020: des § 17 Abs. 4] [2] des Landesverwaltungsgesetzes.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 28.02.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2020.

§ 24 Name der Schule

 

(1) 1Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten. 2Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann anstelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.

 

(2) 1Bei Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. 2Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.

§ 25 Schulbezirk

 

(1) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat hat einen Schulbezirk.

 

(2) 1Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. 2Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

 

(3) 1Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. 2Entsprechendes gilt für die Typen des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.

 

(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.

§ 26 Schuljahr

1Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. 2Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

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