(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3, §§ 30a bis 30c oder in einer Verordnung nach § 30e oder § 35 Absatz 5 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Anwendung der §§ 33 bis 35 danach, welche Schularten von der regionalen Schulentwicklung betroffen sind.

 

(2) 1Sind von einem Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, müssen diese zusammenwirken. 2Die Zuständigkeit verbleibt bei der nach § 30 Absatz 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde, bei der der Antrag auf Zustimmung zu stellen ist.

 

(3) 1Das nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 und § 30c Absatz 6 erforderliche berechtigte Interesse ist gegenüber der für die benannte Raumschaft zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen. 2Sofern die benannte Raumschaft im Bereich mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden liegt, ist diejenige zuständig, in deren Bezirk die überwiegende Zahl der Einwohner der Raumschaft mit Erstwohnsitz gemeldet ist.

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