(1) 1Die staatliche Schulaufsicht umfaßt

 

1.

die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung einschließlich der Beratung[2] des gesamten Schulwesens,

 

2.

das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

 

3.

die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich

 

a)

die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und

 

b)

die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,

 

4.

die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

 

5.

die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,

 

6.

die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat angegliederten Schülerinternate,

 

7.

die Aufsicht über Einrichtungen nach § 8b, in denen Schulkinder ab dem Schuleintritt betreut werden und die keine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben.

2Die Schulaufsicht schließt die Aufsicht über die datengestützte Qualitätsentwicklung der Schulen ein, die insbesondere eine regelmäßige Information der Schulaufsichtsbehörden und eine Auswertung qualitätsrelevanter Daten der einzelnen Schulen erfordert. 3Die Schulaufsichtsbehörden werden bei der datengestützten Aufsicht durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung beratend unterstützt. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Inhalt und Verfahren der datengestützten Qualitätsentwicklung nähere Bestimmungen zu erlassen.

 

(2) 1Die Schule und die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde führen im Rahmen der datengestützten Qualitätsentwicklung im Sinne des Absatz 1 regelmäßig Statusgespräche, deren wesentliche Grundlage die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellten Datenauswertungen auf Einzelschulebene nach § 114 Absatz 2 und die für die Schule vorhandenen Ergebnisse von internen und externen Evaluationen nach § 114 Absatz 1 sind. 2Statusgespräche münden in eine Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen Schule und Schulaufsichtsbehörde. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Statusgesprächen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nähere Bestimmungen zu erlassen.

 

(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.

 

(4) In Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 können die Schulaufsichtsbehörden

 

1.

die Einrichtung und den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige und seelische Wohl der in den Einrichtungen betreuten Schülerinnen und Schüler zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist, und

 

2.

Personen die Tätigkeit in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

 

(5) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.

 

(6)[3] Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Absatz 4, § 33 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 3 über Einrichtungen nach § 8b, die für die Wahrnehmung der Aufsicht über diese Einrichtungen erforderlichen Melde- und Berichtspflichten der Einrichtungen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden sowie die Einzelheiten zur Übermittlung der zum Zweck der Ausübung der Aufsicht über die Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, zur Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch die Schulaufsichtsbehörden und zum Verfahren zu regeln.

[1] § 32 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.
[3] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

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