(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
(2) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. 2Sie führt im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Fachaufsicht über die oberen Schulaufsichtsbehörden sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten des [Bis 28.02.2019: schulpsychologischen und ] schulpädagogischen Dienstes.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
1. |
die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart, |
2. |
die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, |
3. |
das Aufnahmeverfahren für die Schulen, |
4. |
die Versetzungs- und Prüfungsordnungen, |
5. |
die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, |
6. |
die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten als eine Prüferin oder einen Prüfer benennen, |
7. |
die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, |
8. |
die Aufgaben des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und |
und erlässt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
- die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,
- die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
- das Aufnahmeverfahren für die Schulen,
- die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,
- die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,
- die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften einen Beauftragten als einen der Prüfer benennen,
- die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,
- die Ferienordnung
und erläßt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt sind. 2Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch Verfassung, § 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. 3Die Bildungs- und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemacht. 4Bei Bildungs- und Lehrplänen, die nur für wenige Schulen gelten, kann ausnahmsweise hiervon abgesehen werden; in diesem Fall sind die Bildungs- und Lehrpläne den Schulen zu übersenden. 5In den Fällen des § 8 Absatz 5 Nummer 6 Satz 5, §§ 107 b und 107 c treten neben die allgemeinen Bildungs- und Lehrpläne im erforderlichen Umfang besondere Bildungs- und Lehrpläne, die der Freigabe durch das Kultusministerium unterliegen.
(5) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. 2Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums.