(1) 1Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. 2Sie können in Schultypen gegliedert sein. 3Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.

Schularten sind

  • die Grundschule,
  • die Hauptschule und die Werkrealschule,
  • die Realschule,
  • das Gymnasium,
  • die Gemeinschaftsschule,
  • das Kolleg,
  • die Berufsschule,
  • die Berufsfachschule,
  • das Berufskolleg,
  • die Berufsoberschule,
  • die Fachschule,
  • das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.
 

(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, daß bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.

Schulstufen sind

  • die Primarstufe,
  • die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
  • die Sekundarstufe II.
 

(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zuläßt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.

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