§ 44 Allgemeines

 

(1) 1Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichtsund Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. 2Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

 

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

 

(3) 1Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

§ 45 Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

 

(1) 1Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. 2Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. 3Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.

 

(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

  • die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
  • die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,
  • die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
  • die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.
 

(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.

§ 46 Konferenzordnungen

 

(1) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. 2Dabei kann das Kultusministerium auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.

 

(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.

§ 47 Schulkonferenz

 

(1) 1Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. 2Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

 

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. 3Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

 

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

 

1.

Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,

 

2.

die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,

 

3.

allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

 

4.

die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur

 

a)

Namensgebung der Schule,

 

b)

Änderung des Schulbezirks,

 

5.

Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

 

6.

Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

 

7.

die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

 

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

 

1.

Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz

 

a)

zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,

 

b)

über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,

 

2.

vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

 

3.

vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,

 

4.

vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

 

5.

bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,

 

6.

zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und E...

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