(1) 1Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. 2Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. 3Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
1. |
Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften, |
2. |
die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule, |
3. |
allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung, |
4. |
die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
a) |
Namensgebung der Schule, |
b) |
Änderung des Schulbezirks, |
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5. |
Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung, |
6. |
Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen, |
7. |
die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger. |
(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:
1. |
Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
a) |
zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, |
b) |
über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, |
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2. |
vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs, |
3. |
vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule, |
4. |
vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule, |
5. |
bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4, |
6. |
zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen. |
(5) 1Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
1. |
Erlaß der Schul- und Hausordnung, |
2. |
Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben, |
3. |
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule, |
4. |
Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren, |
5. |
Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte), |
6. |
Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. 2Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt, |
7. |
die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule. |
(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.
(7) 1Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.
(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
(9) 1Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
1. |
der Schulleiter als Vorsitzender, |
2. |
an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender, |
3. |
an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher, |
4. |
zusätzlich an Schulen, für die
a) |
ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler, |
b) |
kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Eltern, |
c) |
kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Schüler, |
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5. |
an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechendem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum vier weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, |
6. |
ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung. |
2Die Vertreter ...