(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

 

(2) 1Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. 2Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen.

 

(3) Das Kultusministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.

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