§ 62 Aufgaben

 

(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein.

 

(2) 1Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. 2Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen. 3Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.

 

(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

§ 63 Klassenschülerversammlung, Schülervertreter

 

(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch

 

1.

die Klassenschülerversammlung;

 

2.

die Schülervertreter.

Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

 

(2) 1An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. 2Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.

 

(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.

§ 64 Klassenschülerversammlung

 

(1) 1Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. 2Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.

 

(2) An Klassen, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gemäß § 56 Abs. 1 und 2 wahrnehmen.

§ 65 Klassensprecher

 

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.

 

(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.

§ 66 Schülerrat

 

(1) Dem Schülerrat gehören an

 

1.

der Schülersprecher und seine Stellvertreter,

 

2.

die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, abweichend hiervon an beruflichen Schulen die Klassensprecher.

 

(2) 1Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. 2Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.

 

(3) Der Schülerrat erläßt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).

§ 67 Schülersprecher

 

(1) 1Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter. 2Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher und ein Stellvertreter von den Schülern der Schule direkt gewählt werden.

 

(2) 1Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. 2Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.

 

(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.

§ 68 Verbindungslehrer

 

(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.

 

(2) 1Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. 2Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.

§ 69 Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler

 

(1) Der aus gewählten Vertretern der Schüler bestehende Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.

 

(2) 1Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 2Das Kultusministerium unterrichtet den Landesschülerbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. 3Auch soll das Kultusministerium dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

 

(3) Der Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(4) 1Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. 2Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. 3An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 70 Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rec...

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