(1) 1Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. 2Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

 

(2) 1Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule, in der Aufbauform auf der siebten Klasse der Hauptschule und der Werkrealschule auf, umfaßt in der Normalform sechs und in der Aufbauform drei Schuljahre. 2Sie schließt mit einem Abschlußverfahren (Realschulabschluß) ab.

 

(3) Die Schuljahre 1 und 2 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt, bei der am Ende des ersten Schuljahrs keine Versetzungsentscheidung getroffen wird.

 

(4) 1Nach der Orientierungsstufe führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schüler zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. 2Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. 3Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.

 

(5) Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich; das Kultusministerium wird ermächtigt, die hierfür notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

 

(6) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler am Ende des sechsten Schuljahrs den Realschulabschluss oder am Ende des fünften Schuljahrs den Hauptschulabschluss.

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