§ 73 Beginn der Schulpflicht

 

(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni[2] [Bis 03.04.2020: 30. September] [3] des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. 2Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.

 

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

[1] § 73 in der Fassung der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359) tritt stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannte Stichtag zum Schuljahr 2005/2006 auf den 31. Juli und zum Schuljahr 2006/2007 auf den 31. August gelegt wird. (Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359))
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.04.2020.
[3] Artikel 1 Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Absatz 1 Satz 1 SchG genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den Stichtag 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den Stichtag 31. Juli gelegt wird.

§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

 

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

 

(2) 1Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. 2Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. 3Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

 

(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

§ 75 Dauer der Schulpflicht

 

(1) 1Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. 2Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlußklasse der Grundschule erreicht ist; dies gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.

 

(2) 1Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. 2Für Kinder, die in dieser Zeit den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.

 

(3) 1Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.

§ 76 Erfüllung der Schulpflicht

 

(1) 1Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. 2Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

 

(2) 1Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. 2Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107[1] oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann

 

1.

bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder

 

2.

[2]zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im je...

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