1Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige
1. |
eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht; |
3. |
eine Hochschule, die Filmakademie, die Popakademie oder die Akademie für Darstellende Kunst besucht; |
6. |
Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet. |
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