(1) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. 2Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

 

1.

die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder

 

2.

im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

 

(2) 1Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt. 2Satz 1 gilt für die Berufsschulpflicht eines männlichen Schülers entsprechend. 3Die zeitgleiche Beendigung der Berufsschulpflicht beider Eltern nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen.

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