Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte verschiedene Meldepflichten gegenüber der Einzugsstelle erfüllen.[1] Gemäß § 28e SGB IV hat er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Ihn treffen nach § 28f SGB IV verschiedene Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, die für die Überwachung der ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge notwendig sind.[2]

Der Arbeitgeber hat folglich zu allererst die Feststellung zu treffen, ob Sozialversicherungspflicht für die eingesetzten Arbeitnehmer besteht. Hegen Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber Zweifel oder wollen sich die Beteiligten rechtlich absichern, können sie den Status des Erwerbstätigen von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin feststellen lassen.[3]

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