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Schwerbehinderte / 11 Kündigungsschutz

Britta Schwalm
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Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt (in Bayern und NRW Inklusionsamt). Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Wenn eine Schwerbehindertenvertretung besteht, ist diese gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.[1]

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Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen.[2] Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Unterrichtung muss auch nicht vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt erfolgen.[3] Die Regelung ist eine § 102 BetrVG entsprechende individualrechtliche Sanktion für den Fall, dass die umfassende Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers unterbleibt. Die Beteiligung soll nach dem Willen des Gesetzgebers wegen ihrer Bedeutung unabhängig von der Anhörung des Betriebsrats erfolgen.

Das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts gilt zum einen für Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 50 vorliegt[4], zum anderen aber auch für solche, die bei einem GdB von weniger al...

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