Private Arbeitgeber können grundsätzlich – nach der Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat – frei entscheiden, welche Bewerber sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind dagegen dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladungspflicht gilt auch für interne Stellenausschreibungen.[1]

Von der Einladung dürfen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nur absehen, wenn einem schwerbehinderten Bewerber die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung dürfen sie beispielsweise ausgehen, wenn der schwerbehinderte Bewerber die in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat.[2]

Richtet sich eine Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst (auch) an Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes – im Rahmen einer Ersteinstellung – darf der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich den Nachweis einer erforderlichen fachlichen Eignung anhand einer Mindestnote als Voraussetzung für eine Einladung auch von schwerbehinderten Bewerbern verlangen.[3]

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