2.1 Beschäftigungspflichtquote
Die Pflicht eines Arbeitgebers zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen besteht, wenn er jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt. Er hat dann mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Schwerbehinderte Mitarbeiter, deren Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde, darf das Unternehmen auch rückwirkend und nicht erst ab Antragstellung anrechnen. Frauen muss der Arbeitgeber auch bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen besonders berücksichtigen.
Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen, können bei der Bestimmung der für ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb maßgeblichen Beschäftigungsquote zu berücksichtigen sein.
Ergeben sich Bruchteile bei der Berechnung der Quote, rundet ein Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten grundsätzlich ab. Konkret gilt dabei:
- Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber nur einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- bei mindestens 40 aber weniger als 60 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber verpflichtet, 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Ermittlung der Anzahl zu beschäftigender schwerbehinderter Menschen
Ein Arbeitgeber verfügt über 30 anrechnungspflichtige Arbeitsplätze. Die Arbeitsplätze, auf denen er schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss, errechnet er eigentlich folgendermaßen:
30 Arbeitsplätze × 5 |
= 1,5 |
100 |
Da in seinen Unternehmen jedoch weniger als 40 Mitarbeiter arbeiten, muss er nur einen Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzen.
Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitern sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
2.2 Arbeitsplatz
Arbeitsplätze nach dem SGB IX sind gemäß § 156 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte, wie z. B. Praktikanten oder Volontäre, beschäftigt werden.
Berücksichtigung von Auszubildenden, Studien- und Rechtsreferendaren
Stellen von Auszubildenden und von Studien- sowie Rechtsreferendaren zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, nicht mit.
Arbeitsrechtliche Definition
Der Begriff des Arbeitsplatzes wird in § 156 SGB IX nicht umfassend definiert. Daher muss auf die allgemeine Definition des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden. Danach ist ein Arbeitsplatz jeder Platz im Wirtschafts- und Berufsleben, der Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses ist, aufgrund dessen der Arbeitnehmer einer abhängigen, weisungsgebundenen Arbeit gegen Entgelt nachgeht.
2.2.1 Berücksichtigung der Arbeitsplätze von Teilzeitbeschäftigten
Bei der Zahl der maßgeblichen Arbeitsplätze kommt es auf die Kopfzahl der Beschäftigten an. Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenstundenzahl von 18 oder mehr werden deshalb ebenfalls mit einem Arbeitsplatz gezählt.
Als Arbeitsplätze gelten:
- Stellen, die – z. B. aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind. Verträge, die sich aber anschließend jeweils um weitere 8 Wochen verlängern, sind nicht ausgenommen. Diese Kettenarbeitsverträge sind eine unzulässige Umgehung des § 156 Abs. 3 SGB IX.
- Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Wird ein schwerbehinderter Mensch jedoch auf einem Teilzeitarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, muss dieser Arbeitnehmer auch auf die Pflichtarbeitsplatzquote angerechnet werden.
2.2.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsplätze
Ferner muss der Arbeitgeber nach § 156 Abs. 2 SGB IX bestimmte Tätigkeiten/Mitarbeiter nicht bei der Zahl der Arbeitsplätze berücksichtigen. Das sind:
- Die Tätigkeit von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung in Betrieben und Dienststellen teilnehmen.
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist sowie Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (z. B. Ordensangehörige, Rot-Kreuz-Schwestern, Diakonissen).
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden (z. B. Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung).
- Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen.
- Personen, die nach ständiger Übung – z. B. bei Vereinen, Verbänden, politischen Parteien oder Kommunen – in ihre Stelle gewählt werden (z. B. Bürgermeister).
- Personen, deren Arbeitsverhältnis ruht, weil sie sich in Elternzeit, im unbezahlten Urlaub oder im Rahmen der Altersteilzeit in der Freistellun...