Der SE-Betriebsrat ist für grenzüberschreitende Angelegenheiten zuständig, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, oder die über die Befugnisse der Arbeitnehmervertretungen eines einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Nationale Angelegenheiten, die keinen grenzüberschreitenden Bezug haben, fallen nicht in seine Zuständigkeit.
Die Leitung der SE ist verpflichtet, den SE-Betriebsrat mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und der Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Die erforderlichen Unterlagen konkretisiert das Gesetz auf die Geschäftsberichte, die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
Zudem werden hinsichtlich der "Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven" der SE die Unterrichtungsgegenstände weiter konkretisiert. Vorgelegt und informiert werden soll "insbesondere" über die Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven. Hierzu gehören insbesondere
- die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
- die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
- die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
- Investitionen (Investitionsprogramme);
- grundlegende Änderungen der Organisation;
- die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
- die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
- Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
- die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
- Massenentlassungen.
Daneben hat in Situationen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer, wie Verlegungen, Stilllegungen oder Massenentlassungen, die Leitung der SE den SE-Betriebsrat unverzüglich zu informieren und anzuhören. Beschließt die Leitung der SE, nicht entsprechend der von dem SE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der SE zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Der SE-Betriebsrat seinerseits ist verpflichtet, die Ergebnisse der Anhörungs- und Beteiligungsverfahren an die Arbeitnehmervertretungen der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe weiterzugeben. In betriebsratslosen Einheiten erfolgt die Information direkt an die Arbeitnehmer.
Neben diesen Rechten und Pflichten kann der SE-Betriebsrat – vergleichbar dem BetrVG – Mitglieder zu Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen entsenden, wenn diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Kosten für solche Maßnahmen, einschließlich Reisekosten und Seminargebühren, trägt die SE.
Zudem kann der SE-Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, um komplexe Sachverhalte zu klären, wozu etwa rechtliche, technische oder wirtschaftliche Fragestellungen gehören können.
In Bezug auf die generelle Kostentragungspflicht gilt auch im Rahmen des Geltungsbereichs des SEBG, dass die SE alle erforderlichen Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats entstehen, etwa Reise- und Übernachtungskosten, Sachverständigenkosten, Kosten für Fortbildungen und Kommunikationsmittel zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht ist jedoch auf erforderliche und damit notwendige und verhältnismäßige Aufwendungen begrenzt.