§ 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
(1) 1Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten (medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. 2Zu den medizinischen Räumlichkeiten gehören
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die Kranken-, Behandlungs- und Eingriffsräume, [Bis 20.03.2023: Operationsräume,] |
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die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der Apothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung und Belüftung. |
3Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizinischen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zustand gehalten werden.
(2) 1Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung versehen sind, die die Anforderungen des jeweiligen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. 2Zu der medizinischen Ausstattung gehören insbesondere
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die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Ausrüstung, |
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die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behandlungen und die Verwendung der Schiffsapotheke und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbesondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformulare, und |
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die benötigten medizinischen Anleitungen. |
3Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeichnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord zu gewährleisten. 4Entspricht die medizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), genügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen des Satzes 3.
§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Vom 03.12.2015 bis 20.03.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). 2Dem Ausschuss obliegt es,
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Entwicklungen im Bereich der medizinischen Ausstattung fortlaufend zu verfolgen, |
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den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen, |
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Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen Räumlichkeiten zu geben. |
3Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Vom 03.12.2015 bis 20.03.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 2Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) 1Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter
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des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft, |
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des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung, |
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der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss, |
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des auf Grund des Abkommens der Länder über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin eingerichteten Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss, |
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des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, |
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der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker, |
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der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, |
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des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, |
2Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an:
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eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum Richteramt, |
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zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker, |
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eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen angehört. |
3Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr [Vom 03.12.2015 bis 20.03.2023: Bundesministeriums für Verkehr und di...