Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.

[1] § 71a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020.

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