Begriff

Selbstständig tätig sind Personen, die persönlich und wirtschaftlich bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung unabhängig sind. Zu typischen Merkmalen des selbstständigen unternehmerischen Handelns gehört u. a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden. Selbstständige können regelmäßig selbst über ihre Verkaufspreise entscheiden. Typisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist, dass die betreffende Person sich ihre Arbeit nach ihrem Belieben einrichten kann. Das kommt zum Ausdruck durch die freie Bestimmung der Tätigkeit, des Arbeitsorts und der Arbeitszeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage bildet § 7 SGB IV. Diese Regelung definiert den Begriff der unselbstständigen Beschäftigung. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010 (GR v. 1.4.2022) enthält ausführliche Aussagen zur Abgrenzung. Zusätzlich ist eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten.

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