BMF, Schreiben v. 9.6.1998, IV C 6 - S 1302 - 25/98, BStBl 1998 I S. 582

 

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu den Seychellen

Nach § 49 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 2 Abs. 6 GewStG sind die Einkünfte der Luftfahrtunternehmen fremder Staaten unter den dort genannten Voraussetzungen von der Steuer befreit, sofern die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gewährleistet ist.

Durch die Note der Bundesrepublik Deutschland vom 10.11.1997 und die Antwortnote der Republik Seychellen vom 20.3.1998 wurde diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Luftfahrtunternehmen beider Staaten festgestellt. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.

Die Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 1989.

 

Normenkette

DBA-Seychellen

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 582

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