Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. ehrenamtliche Tätigkeit. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Vereinsmitglied. Baumwart. Vereinspflicht. Baumpflege. Verschönerungsverein
Leitsatz (amtlich)
Nicht versicherter Unfall bei Baumpflege als Baumwart eines Verschönerungsvereins.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1948 geborene Kläger ist ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins (OVV) seiner Heimatgemeinde. Zweck des OVV ist laut seiner Satzung im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes; auch wird die Ortsverschönerung gefördert.
Am 5. April 2011 fiel der Kläger beim Frühjahrsschnitt eines Apfelbaums auf dem privaten Grundstück des W.F., ebenfalls Mitglied des OVV, aus ca. 2 m Höhe von einer Leiter. Er zog sich dabei eine Fraktur der Hüftpfanne und der Beckenschaufel links sowie eine Läsion des Nervus obturatorius links zu. Der Kläger wurde osteosynthetisch versorgt und befand sich bis 3. Mai 2011 in stationärer Behandlung. Beim Garten des W.F. handelt es sich um einen versicherungsfreien Garten.
W.F. gab an, der Kläger habe ihm als Freundschaftsdienst sechs Bäume schneiden sollen. Er kenne den Kläger aus dem örtlichen Männergesangverein und wollte dem Kläger im Gegenzug bei der Fütterung von dessen Schafen helfen.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 28. August 2012 ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei bei dem Unfall unversichert gewesen, da er weder als noch wie ein Beschäftigter des W.F. tätig gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine gegenseitige Gefälligkeit unter Bekannten gehandelt.
Im Widerspruch wurde geltend gemacht, der Kläger sei in Ausübung eines Ehrenamts verunglückt. Auch habe man sich die besondere Fachkunde des Klägers zunutze gemacht und die Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt, weswegen sie über nachbarschaftliche Gefälligkeiten hinausgehe. Der Kläger sei, wie auch von anderen Gemeindebürgern praktiziert, als Baumwart des OVV in Anspruch genommen worden.
Der OVV teilte auf Anfrage der Beklagten noch mit, mit Blick auf den Vereinszweck würden ehrenamtliche Baumwarte und Gartenpfleger bestellt, darunter auch der Kläger. Alle Vereinsmitglieder könnten die Dienste des Baumwarts unentgeltlich in Anspruch nehmen. W.F. habe den Kläger in seiner Funktion als Baumwart gebeten, beim Schneiden der Obstbäume behilflich zu sein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurückgewiesen. Es habe sich auch nicht ergeben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine von der Gemeinde übertragene Aufgabe des öffentlichen Rechts wahrgenommen habe, sondern er sei im Rahmen seiner vereinsrechtlichen Verpflichtungen tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. November 2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Kläger sei bei dem Unfall wie ein Beschäftigter tätig gewesen. W.F. habe die Dienste des Klägers wegen dessen Ehrenamt als Baumwart des OVV in Anspruch genommen. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Ausübung seines Ehrenamtes unfallversichert. Der OVV werde fortlaufend von der Gemeinde G. finanziell unterstützt und seine Tätigkeit beworben und empfohlen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ist die Beigeladene am Verfahren beteiligt worden.
Die Beklagte hat ihre angefochtene Entscheidung verteidigt.
Die Beigeladene hat erklärt, sie gehe wie die Beklagte von einer freundschaftlichen gegenseitigen Unterstützung aus. Zudem müsse die Arbeitsleistung des Klägers als Ausfluss seiner mitgliedschaftlichen Pflichten gegenüber dem OVV gesehen werden. Die Gemeinde habe nicht in die Tätigkeit des Klägers eingewilligt oder sie genehmigt.
Das Gericht hat weitere Auskünfte von der Gemeinde G. und dem OVV eingeholt. Demnach hat die Gemeinde den OVV seit 1999 mit der Pflege von gemeindlichen Streuobstwiesen beauftragt, die als Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Baus einer Ortsumgehungstraße angelegt wurden. Dieses Engagement werde auch öffentlich gewürdigt. Eine finanzielle Entlohnung erfolge nicht.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger am 5. April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der bei der Beklagten, hilfsweise bei der Beigeladenen versichert ist.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Beigeladene wird ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage hat in der Sache weder im Haupt-...